Kurz erklärt
Wer ausschließlich Pflegegeld bekommt, muss in Deutschland regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Das ist keine Schikane, sondern soll sicherstellen, dass die Pflege zu Hause funktioniert und Angehörige rechtzeitig fachliche Hilfe bekommen.
Für 2026 ist vor allem ein Punkt wichtig: Auch bei Pflegegrad 4 und 5 reicht verpflichtend jetzt ein halbjährlicher Beratungseinsatz. Wer möchte, kann die Beratung dort aber weiterhin öfter nutzen.
Wer den Beratungseinsatz machen muss
Die Pflicht betrifft Pflegebedürftige, die:
- Pflegegrad 2 bis 5 haben und
- ausschließlich Pflegegeld beziehen
Entscheidend ist also nicht nur der Pflegegrad, sondern auch die Art der Leistung. Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst über Pflegesachleistungen einsetzt, hat den Beratungsbesuch in vielen Fällen nicht verpflichtend, kann ihn aber trotzdem nutzen.
Auch bei einer Kombinationsleistung kommt es auf den konkreten Fall an. Wenn Pflegesachleistungen regulär durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden, besteht meist keine Pflicht wie beim reinen Pflegegeldbezug.
Welche Fristen 2026 gelten
Nach den aktuellen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums gilt 2026:
- Pflegegrad 2: verpflichtend alle 6 Monate
- Pflegegrad 3: verpflichtend alle 6 Monate
- Pflegegrad 4: verpflichtend alle 6 Monate
- Pflegegrad 5: verpflichtend alle 6 Monate
Wichtig ist die Änderung bei den höheren Pflegegraden: Pflegegrad 4 und 5 müssen nicht mehr zwingend vierteljährlich nachweisen. Laut BMG reicht seit 2026 ebenfalls der halbjährliche Rhythmus.
Wer bei Pflegegrad 4 oder 5 mehr Unterstützung braucht, kann die Beratung aber weiterhin vierteljährlich in Anspruch nehmen. Das kann sinnvoll sein, wenn die Pflegesituation instabil ist oder Angehörige stark belastet sind.
Was genau beim Termin passiert
Der Beratungseinsatz ist kein Kontrollbesuch gegen Angehörige. In der Praxis geht es um drei Dinge:
- Ist die Pflege zu Hause sichergestellt?
- Wo gibt es Probleme oder Überforderung?
- Welche Hilfen, Schulungen oder Leistungen passen zusätzlich?
Die Beratungsperson darf zum Beispiel ansprechen:
- Lagerung und Mobilisation
- Hautschutz und Hygiene
- Sturzrisiken im Haushalt
- Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
- Entlastungsangebote für Angehörige
- Pflegekurse oder vertiefte Pflegeberatung
Gerade für Familien, die schon lange allein pflegen, ist das oft hilfreicher als gedacht. Viele merken erst im Gespräch, dass noch weitere Ansprüche offen sind.
Wer den Beratungseinsatz durchführen darf
Nicht jede beliebige Person darf den Nachweis ausstellen. Zulässig sind laut BMG und GKV-Spitzenverband unter anderem:
- zugelassene ambulante Pflegedienste
- anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz
- Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen
- von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen
- in bestimmten Fällen Beratungspersonen von kommunalen Gebietskörperschaften
Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Stellen in Ihrer Region anerkannt sind. So vermeiden Sie, dass ein Termin zwar stattfindet, aber später nicht anerkannt wird.
Muss die Beratung immer zu Hause stattfinden?
Grundsätzlich ist der Beratungseinsatz auf die eigene Häuslichkeit ausgerichtet. Dort lässt sich am besten sehen, ob die Versorgung im Alltag wirklich passt.
Es gibt aber eine Erleichterung: Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erste Beratung muss jedoch immer in der Häuslichkeit erfolgen.
Das ist praktisch, wenn Wege schwierig sind oder ein Folgetermin organisatorisch einfacher digital klappt. Trotzdem ist die Videolösung kein Automatismus. Sie muss zum Fall passen und von der pflegebedürftigen Person gewünscht sein.
Was passiert, wenn der Termin versäumt wird?
Dieser Punkt ist besonders wichtig: Wer den Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachweist, riskiert Folgen beim Pflegegeld.
Laut Verbraucherzentrale kann die Pflegekasse:
- das Pflegegeld kürzen oder
- es im Wiederholungsfall komplett einstellen
Darum sollten Angehörige den Termin nicht auf den letzten Drücker suchen. Sinnvoll ist, bereits einige Wochen vor Fristende einen Termin zu vereinbaren.
Praktische Tipps für Angehörige
Damit es nicht unnötig stressig wird, helfen meist schon ein paar einfache Schritte:
- den letzten Beratungstermin direkt im Kalender notieren
- spätestens 4 bis 6 Wochen vor Fristende einen neuen Termin anfragen
- offene Fragen vorab aufschreiben
- Probleme ehrlich ansprechen, zum Beispiel Überlastung oder Unsicherheiten bei der Pflege
- nach zusätzlichen Leistungen fragen, etwa Entlastungsbetrag, Pflegekurs oder Hilfsmittel
Der Beratungseinsatz ist dann nicht nur eine Pflicht, sondern oft der schnellste Weg zu konkreter Unterstützung.
Wann der Termin freiwillig sinnvoll ist
Auch ohne Pflicht kann der Beratungsbesuch nützlich sein, zum Beispiel:
- bei Pflegegrad 1
- bei Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes
- wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person plötzlich verschlechtert
- wenn Angehörige merken, dass sie an Grenzen kommen
Gerade nach Krankenhausaufenthalten, Stürzen oder neuen Diagnosen lohnt sich eine frühe fachliche Rückmeldung oft mehr als langes Abwarten.
Fazit
Der Beratungseinsatz bei Pflegegeld ist 2026 einfacher zu überblicken als früher: Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt beim ausschließlichen Pflegegeldbezug jetzt grundsätzlich der halbjährliche Nachweis.
Für Familien ist vor allem wichtig:
- Frist rechtzeitig im Blick behalten
- nur anerkannte Stellen nutzen
- den Termin nicht als Kontrolle, sondern als Unterstützung verstehen
Wenn Sie zusätzlich prüfen möchten, welche Leistungen neben dem Pflegegeld noch offen sind, lesen Sie auch unsere Übersicht zu Pflegegrad 2 und den monatlichen Leistungen sowie den Überblick zu Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI.
Quellen
-
Bundesministerium für Gesundheit
Häusliche Pflege -
Bundesministerium für Gesundheit
Bundestag verabschiedet Gesetz für weitere Befugnisse für Pflegekräfte und Entbürokratisierung in der Pflege -
GKV-Spitzenverband
Empfehlungen nach § 37 Abs. 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Stand 03.07.2024) -
GKV-Spitzenverband
Nachweis über einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI -
Verbraucherzentrale
Pflegende Angehörige: Unterstützung durch Beratung und Anleitung