Kurz erklärt
Der Wohngruppenzuschlag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft leben. Der Betrag liegt aktuell bei 224 Euro im Monat pro pflegebedürftiger Person.
Für Angehörige sind vor allem diese Punkte wichtig:
- der Zuschlag kommt zusätzlich zu anderen ambulanten Leistungen infrage
- er ist für eine gemeinsam organisierte Wohnform gedacht, nicht für ein Pflegeheim
- die Wohngruppe braucht in der Regel eine gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft
- der Antrag läuft über die Pflegekasse
- maßgeblich ist seit 2025/2026 die Regelung in § 45f SGB XI
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann mit dem Zuschlag die Organisation des Alltags in einer Pflege-WG besser finanzieren.
Was genau der Wohngruppenzuschlag ist
Die Leistung soll Menschen mit Pflegebedarf helfen, möglichst lange selbstbestimmt in häuslicher Umgebung zu leben, ohne auf die Struktur eines Pflegeheims angewiesen zu sein.
Der Zuschlag ist kein Pflegegeld und auch keine Pflegesachleistung. Er ist eine zusätzliche Pauschale für besondere Organisations- und Unterstützungsaufgaben in einer ambulant betreuten Wohngruppe.
Praktisch geht es darum, dass die Wohngruppe eine Person finanzieren kann, die sich um allgemeine Abläufe kümmert – also nicht um klassische Einzelpflege am Bett, sondern um das, was das gemeinsame Leben organisiert.
Wer den Zuschlag bekommen kann
Der Zuschlag kommt grundsätzlich für pflegebedürftige Menschen aller Pflegegrade in Betracht, wenn sie in einer passenden ambulant betreuten Wohngruppe leben.
Laut Bundesgesundheitsministerium gilt:
- wer bereits Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs und/oder den Entlastungsbetrag nutzt, kann den Zuschlag zusätzlich beantragen
- bei Pflegegrad 1 ist der Zuschlag auch möglich, selbst wenn noch kein Pflegegeld oder keine Pflegesachleistung bezogen wird
Wichtig ist also nicht nur der Pflegegrad, sondern vor allem die konkrete Wohn- und Versorgungsform.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
Hier passieren die meisten Missverständnisse. Nicht jede Wohngemeinschaft mit älteren Menschen ist automatisch eine Pflege-WG im Sinne der Pflegeversicherung.
Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums und nach § 45f SGB XI müssen im Kern diese Voraussetzungen vorliegen:
- Die pflegebedürftige Person lebt mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung.
- Von diesen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern müssen mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sein.
- Die Mitglieder der Wohngruppe beauftragen gemeinschaftlich eine Präsenzkraft.
- Diese Präsenzkraft übernimmt organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Aufgaben oder unterstützt bei der Haushaltsführung.
- Es darf keine Versorgungsform wie in einer vollstationären Pflege vorliegen.
Entscheidend ist also: Die Wohngruppe organisiert ihr Leben gemeinschaftlich, und der Anbieter darf nicht praktisch schon ein Heimmodell mit nahezu vollstationärem Leistungsumfang bereitstellen.
Was eine Präsenzkraft macht – und was nicht
Die Präsenzkraft ist oft der Knackpunkt im Antrag.
Sie ist nicht einfach eine zusätzliche Pflegefachkraft für einzelne Bewohnerinnen oder Bewohner. Ihre Aufgabe ist vielmehr, die allgemeinen Abläufe der Wohngruppe zu unterstützen. Dazu können zum Beispiel gehören:
- Absprachen im Alltag koordinieren
- gemeinsame Termine und Routinen organisieren
- das Zusammenleben fördern
- bei allgemeinen Haushaltsfragen unterstützen
- Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für organisatorische Fragen sein
Nicht gemeint ist dagegen, dass mit dem Wohngruppenzuschlag eine vollständige individuelle Pflegeversorgung bezahlt wird. Dafür sind andere Leistungen der Pflegeversicherung zuständig.
Wie viel Geld es gibt
Die Höhe ist klar geregelt: 224 Euro pro Monat pro anspruchsberechtigter pflegebedürftiger Person.
Das Geld wird als Pauschale gewährt. Es ist also kein Erstattungsmodell, bei dem jede einzelne Ausgabe centgenau nachgewiesen werden muss. In der Praxis prüft die Pflegekasse aber natürlich, ob die Voraussetzungen der Wohngruppe tatsächlich erfüllt sind.
So stellen Sie den Antrag richtig
Der Antrag läuft über die Pflegekasse der betroffenen Person.
Sinnvoll ist dieses Vorgehen:
- Vor dem Einzug oder direkt danach bei der Pflegekasse nach dem Formular für den Wohngruppenzuschlag fragen.
- Die Struktur der Wohngruppe knapp beschreiben: Zahl der Bewohner, Zahl der pflegebedürftigen Personen, gemeinsame Organisation.
- Benennen, dass eine Präsenzkraft gemeinschaftlich beauftragt wurde.
- Falls vorhanden, Nachweise zur Wohnform, Vereinbarung oder Betreuung geordnet beilegen.
- Den Bescheid prüfen und bei Ablehnung die Begründung genau anfordern.
Praktisch hilfreich sind oft diese Unterlagen:
- kurze Darstellung der Wohngruppe
- Namen oder Anzahl der pflegebedürftigen Mitglieder
- Vereinbarung zur Präsenzkraft
- Angaben dazu, dass keine vollstationäre Versorgungsform vorliegt
Wann der Zuschlag nicht passt
Der Wohngruppenzuschlag ist nicht für jede Wohnform gedacht.
Typische Fälle ohne Anspruch:
- klassisches Pflegeheim
- Wohnform, bei der ein Anbieter praktisch ein fast vollständiges Heim-Leistungspaket bereitstellt
- normale Wohngemeinschaft ohne ausreichende Zahl pflegebedürftiger Mitglieder
- reine Einzelwohnung mit ambulanter Pflege ohne gemeinschaftliche Organisation
Gerade beim betreuten Wohnen wird häufig verwechselt, dass nicht jede betreute Anlage automatisch eine ambulant betreute Wohngruppe im Sinne des Gesetzes ist.
Zusätzlich möglich: Anschubfinanzierung für neue Pflege-WGs
Wer eine neue ambulant betreute Wohngruppe erst gründet, sollte noch einen zweiten Punkt kennen: die Anschubfinanzierung.
Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums können Pflegebedürftige, die sich an der Gründung einer solchen Wohngruppe beteiligen, einmalig bis zu 2.613 Euro beantragen. Pro Wohngemeinschaft ist die Förderung auf 10.452 Euro begrenzt. Die Grundlage dafür ist § 45g SGB XI.
Das ist nicht dasselbe wie der monatliche Wohngruppenzuschlag. Die Anschubfinanzierung ist eine einmalige Starthilfe, der Wohngruppenzuschlag eine laufende Monatsleistung.
Häufige Fehler beim Antrag
Diese Punkte führen oft zu Problemen:
- Angehörige beantragen nur allgemein „mehr Hilfe“, aber nicht gezielt den Wohngruppenzuschlag
- die Rolle der Präsenzkraft wird nicht klar beschrieben
- die Wohnform ähnelt tatsächlich eher einem Pflegeheim
- es leben zu wenige pflegebedürftige Personen in der Gruppe
- Unterlagen zur gemeinschaftlichen Organisation fehlen
Wenn die Pflegekasse ablehnt, lohnt sich ein genauer Blick auf die Begründung. Oft geht es nicht am Pflegegrad vorbei, sondern an der Einordnung der Wohnform.
Fazit
Der Wohngruppenzuschlag kann für Familien und Pflege-WGs spürbar helfen: 224 Euro pro Monat zusätzlich sind möglich, wenn die Wohngruppe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wichtig sind vor allem diese Punkte:
- Die Wohnform muss eine ambulant betreute Wohngruppe sein.
- Es braucht in der Regel eine gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft.
- Ein Modell mit fast vollstationärer Versorgung fällt meist nicht darunter.
- Der Antrag läuft über die Pflegekasse.
- Für neu gegründete Pflege-WGs kann zusätzlich eine Anschubfinanzierung infrage kommen.
Wenn Sie den nächsten Schritt planen, lesen Sie auch unsere Ratgeber zur Wohnungsanpassung mit 4.180 Euro Zuschuss, zum Entlastungsbetrag 2026, zur Übersicht über Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI und zu Krankenkassen und Pflegekassen.
Quellen
-
Bundesministerium für Gesundheit
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen -
Gesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
§ 45f SGB XI – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen -
Gesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
§ 45g SGB XI – Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen